• AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung und Vertragsschluss

  1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ge­genüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn auf sie nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Sie werden spätestens mit der Annahme ei­ner Lieferung Vertragsbestandteil.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sein denn, Kebotherm hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine bloße Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers bzw. die Ausführung eines Auftrages in Kenntnis dieser Bedingungen führt nicht zu deren Einbeziehung bzw. Wirksamkeit.
  3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Sämtliche Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Umfang unserer Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihrer schriftlichen Anlagen abschließend be­stimmt. Nebenabreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Vertrags­bestandteil.
  4. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil auffüh­ren bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.
  5. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Formbehalten behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugäng­lich gemacht werden.
  6. Die Schriftform kann durch die einfache elektronische Form nicht ersetzt werden.
  7. Diese AGB sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern bestimmt.

II. Preise und Zahlung

  1. Unsere Preise für Lieferungen und Leistungen, soweit nicht gesondert vereinbart, ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preislisten, sind freibleibend, und werden in Euro aus­gewiesen.
  2. Alle Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Verladung und Umsatz­steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungstellung.
    1. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis seiner Be­freiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatz­steuer vor.
    2. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatz­steuer nachzuberechnen, wenn uns der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.
  1. Leistungen (Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen) werden zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, welche in unserer zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preisliste enthalten sind, abgerechnet. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
  2. Kostenvoranschläge und Angebote sind auch in Schriftform nur bindend, wenn sie mit dem Zusatz „verbindlich“ versehen sind.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller den vereinbarten Preis ohne jedweden Abzug. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich verein­bart ist. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, berechnen wir ab Fälligkeit der Rechnung Zinsen in Höhe von 9% p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz.

    In Abweichung von § 366,367 BGB wird eine Zahlung des Bestellers zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.

  4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts­kräftig festgestellt, unbestritten oder von Kebotherm anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags­ver­hältnis beruht.

III. Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

  1. Wir behalten uns zumutbare Teillieferungen und Teilrechnungen vor.
  2. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand am in der Auftrags­bestätigung genannten Ort an die vom Besteller genannte Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt auch im Falle von Teillieferung.

    Hat der Besteller den Transport der Sache vom Herstellungsort zur Verwendungsstelle übernommen, oder haben wir für den Besteller eine Spedition beauftragt, trägt der Besteller für die Dauer des Transports die Gefahr, soweit nicht ein Dritter bzw. der Spediteur hierfür verantwortlich ist.

  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereit­schaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, vom Besteller verlangte Versicherungen auf des­sen Kosten abzuschließen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollstän­digkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderleistungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens in­nerhalb von 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Sendung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Kebotherm berechtigt den hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwen­dun­gen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlo­sem Ab­lauf einer angemessenen Frist ist Kebotherm berechtigt, anderweitig über den Liefergegen­stand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenab­weichungen, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII, nicht verweigern. Sollte ein wesentlicher Mangel der Lieferung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegen, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Das gilt nicht im Fall des § 478 BGB. In diesem Fall kann der Besteller nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung ver­langen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewäh­ren.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Form­vorschriften geknüpft ist, hat der Besteller, für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Waren zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe ver­pflichtet und trägt die mit der Durchführung verbundenen Kosten. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
  4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  5. Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter­zuveräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt wer­den. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Bestel­ler tritt schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen, die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Fall von Verarbeitung von Vorbe­haltssachen und daraus entstehendem Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Mitei­gentum entsprechenden Forderungsanteil. Abgetreten werden auch diejenigen Forderungen des Be­stellers, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Gebäude bzw. Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nach­kommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  7. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe­haltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden un­sere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

V. Lieferfrist

  1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflich­tungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzö­gerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs lie­gende Ereignisse, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

    Dies gilt auch im Falle eines bereits vorliegenden Verzuges. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

  5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Be­steller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten. Das gleiche gilt, wenn der Be­steller ein Akkreditiv nicht bis zum vereinbarten Termin eröffnet.
  6. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu be­liefern.

VI. Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit

  1. Der Besteller kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt Unmöglich­keit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so haben wir Anspruch auf einen unserer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
  3. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er lediglich berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt von dem Zeit­punkt an, in dem die Forderung schriftlich bei uns eingegangen ist, für jeden Monat der Verspätung 0,05%, insgesamt aber höchstens 1% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  4. Der Besteller ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns während unseres Verzuges gesetzte an­gemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht.
  5. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.

VII. Abnahme

  1. Soweit unsere Leistungspflicht über die reine Lieferpflicht hinausgeht, sie sich insbesondere auf Mon­tagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen erstreckt, sind unsere Leistungen vom Besteller abzunehmen. Teilabnahmen sind möglich.
  2. Sieht die vertragliche Vereinbarung keine ausdrückliche andere Regelung vor, gilt unsere Leistung mit der Ingebrauchnahme als abgenommen. Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme verlieren spätestens innerhalb 1 Woche ihre Wirkung, wenn nicht innerhalb der gleichen Frist schriftlich unter Angabe und Beschreibung des Mangels Widerspruch erklärt wird.
  3. Zur Abnahmeverweigerung ist der Besteller nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Produkt mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverwei­gerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.

VIII. Gewährleistung

  1. Wir haften für die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes. Diese ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Muster, Prospekt­angaben oder sich aus sonstigen Werbematerialien ergebende Informationen stellen keine Über­nahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten; Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Material­wahl- und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fort­schritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren - auch ohne vorherige Ankündigung - jederzeit vor.
  2. Beratungsleistungen sind unentgeltliche Nebenleistungen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
  3. Soweit ein Mangel der Lieferung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Dies gilt nicht im Fall des § 478 Abs. 4 BGB. In diesem Fall kann der Besteller nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Mangelbe­seitigung verlangen. Zur Mangelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Die Mangelbeseitigung gilt frühestens nach zweimaliger erfolgloser Durchführung als fehlgeschlagen.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort vom Besteller verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht bestimmungsgemäßem Gebrauch.
  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass das Recht auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen wird. Soweit lediglich ein unerheblicher Mangel vorliegt, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausschließlich in Ziffer IX. geregelt.

IX. Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche gel­tend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall sind die Schadenersatzansprüche aber auf den typischerweise eintre­tenden Schaden begrenzt.
  3. Soweit vorstehend oder durch Individualvereinbarung nicht anders geregelt, sind Schadenersatzan­sprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, Körper oder die Gesund­heit verletzt worden sind oder wenn Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegen­stand der Garantie war.
  5. Unsere Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Besteller ordnungsgemäß gesichert worden wären.
  6. Eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss wirkt auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Besteller.

X. Versicherungsvertragliche Ansprüche

  1. Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Bestellers haben, erteilt der Besteller uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Gel­tendmachung dieser Ansprüche.

XI. Verjährung

  1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit der Vertrag ausdrücklich keine andere Regelung enthält oder sich aus gesetzlichen Vorschriften, auch unter Berücksichtigung des unter Ziffer 2 ausgeführten, nichts anderes ergibt.
  2. Für Mängel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver­wendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist ab Ab­lieferung vier Jahre. Dies gilt nicht bei einer verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffenheitsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Vorliegen von § 479 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjäh­rungsfristen

XII. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt ergänzend:

  1. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Besteller den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.

XIII. Allgemeines

  1. Beim Verkauf von gebrauchten Waren wird, soweit gesetzlich zulässig, die Gewährleistung unserer­seits ausgeschlossen.
  2. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundes­republik Deutschland hat der Besteller zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.
  3. Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespei­chert.
  4. Wir erstatten keine Rücktransportkosten der Verpackung.
  5. Der Besteller hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmi­gungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
  6. Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber ist der jeweilige Ge­schäftssitz unseres Unternehmens.
  7. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
  8. Der Besteller hat die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, vom Bundesverband Flachglas e.V., Bundesverband der Jungglaser e.V., Bundesinnungsverband des Glas­handwerks, Bundesverband Glasindustrie e.V. , vom Verband der Fenster und Fassadenherstel­ler e.V. sowie die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen nach DIN EN 1279-1:2018-10 akzeptiert.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Barntrup. Eine Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers behalten wir uns vor.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).